BFH, Beschluss vom 25.05.2022 – X B 158/21
Aus dem Leitsatz
NV: Der von einem Rechtsanwalt über das besondere Anwaltspostfach (beA) gemäß § 52d, § 52a Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz --vorliegend die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- geht dann bei Gericht ein, wenn er auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische…
Leitsatz
NV: Der von einem Rechtsanwalt über das besondere Anwaltspostfach (beA) gemäß § 52d, § 52a Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz --vorliegend die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- geht dann bei Gericht ein, wenn er auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (vgl. § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO; Anschluss an BGH-Entscheidung vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201, Rz 18).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2021 - 2 K 195/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Oktober 2021, Az: 2 K 195/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d S. 1 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO
- § 31a BRAO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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