BFH, Beschluss vom 04.12.2012 – X B 151/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn…
Leitsatz
- NV: Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt .
- NV: Die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, und endet mit Ablauf der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente, regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente .
- NV: Die Überprüfung der Entscheidung des FG, eine Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zuzulassen, kommt in einem Revisionsverfahren nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. September 2011, Az: 6 K 2044/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb EStG
- § 55 Abs. 2 EStDVErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
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