10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.03.2014 – X B 126/13
Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FG
Aus dem Leitsatz
NV: Wird einem Senat vom Präsidium dauerhaft ein namentlich nicht bekannter Richter zugewiesen, liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter.
Leitsatz
NV: Wird einem Senat vom Präsidium dauerhaft ein namentlich nicht bekannter Richter zugewiesen, liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 4. Juni 2013, Az: 1 K 93/12 (5), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 21e GVG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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