BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – X B 123-125/12, X B 123/12, X B 124/12, X B 125/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ist --wie eine Revision-- nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung formell beschwert ist. Daran fehlt es, wenn das FG dem Klagebegehren in vollem Umfang --wenn auch mit einer vom Rechtsmittelführer für unzutreffend gehaltenen Begründung-- entsprochen hat.
Leitsatz
- NV: Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ist --wie eine Revision-- nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung formell beschwert ist. Daran fehlt es, wenn das FG dem Klagebegehren in vollem Umfang --wenn auch mit einer vom Rechtsmittelführer für unzutreffend gehaltenen Begründung-- entsprochen hat.
- NV: Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt u.a. Darlegungen dazu voraus, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.
- NV: Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils kann die Zulassung der Revision --abgesehen von Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit-- auch dann nicht erreicht werden, wenn sie in das Gewand einer Verfahrensrüge gekleidet sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2012, Az: 1 K 1857/11, Urteil; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2012, Az: 1 K 1858/11, Urteil; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2012, Az: 1 K 1859/11, Urteil; vorgehend BFH, 29. Juni 2011, Az: X B 242/10, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. November 2010, Az: 1 K 2357/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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