10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.06.2011 – X B 242/10

Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des Rügerechts

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel unerreichbar, unzulässig, absolut untauglich oder für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann.

Leitsatz

  1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel unerreichbar, unzulässig, absolut untauglich oder für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann.
  2. NV: Das FG verstößt gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es einen Antrag auf Zeugenbeweis mit der Begründung übergeht, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass vorliegende schriftliche Erklärungen der als Zeugen benannten Personen zutreffend seien.
  3. NV: Das Recht, den im Übergehen eines Beweisantrags liegenden Verfahrensmangel zu rügen, geht u.a. dann nicht gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO verloren, wenn das FG --wenn auch nur kurz-- im Urteil begründet, weshalb es von der Beweiserhebung abgesehen habe.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. November 2010, Az: 1 K 2357/09, Urteil; nachgehend BFH, 14. Mai 2013, Az: X B 123-125/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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