10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.03.2021 – X B 113/20

Urteilsberichtigung wegen offensichtlich versehentlicher Benennung des Ehegatten als Kläger gegen einen Gewerbesteuermessbescheid
ECLI: DE:BFH:2021:B.260321.XB113.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Führt ein den Gewerbesteuermessbetrag betreffendes Urteil im Rubrum neben dem gewerbesteuerpflichtigen Inhaber des Gewerbebetriebs zu Unrecht auch dessen Ehegatten als weiteren Kläger auf, liegt eine nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Klage nur vom Unternehmerehegatten erhoben wurde und weder die Aktenlage…

Leitsatz

  1. NV: Führt ein den Gewerbesteuermessbetrag betreffendes Urteil im Rubrum neben dem gewerbesteuerpflichtigen Inhaber des Gewerbebetriebs zu Unrecht auch dessen Ehegatten als weiteren Kläger auf, liegt eine nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor, wenn die Klage nur vom Unternehmerehegatten erhoben wurde und weder die Aktenlage noch die Gründe des Urteils Anhaltspunkte dafür enthalten, dass das FG beide Ehegatten als Kläger qualifizieren wollte.
  2. NV: Zuständig für die Berichtigung ist nach Anhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz der BFH.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 - 3 K 1975/18 wird im Rubrum insoweit berichtigt, als ausschließlich Herr X als Kläger aufgeführt wird. Ferner wird das Urteil im Kostentenor dahingehend berichtigt, als es dort "hat der Kläger" anstelle von "haben die Kläger" heißt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 - 3 K 1975/18 wird als unzulässig verworfen.
  3. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.08.2020 - 3 K 1975/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. August 2020, Az: 3 K 1975/18, Urteil

Zitierte Normen

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    Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?

    • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
    • Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
    • Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
    • Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
    Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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