10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 – X B 110/12

Terminsänderung

Aus dem Leitsatz

NV: Eine nicht vorhersehbare Autopanne kann ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein. Bleibt der Kläger aber aus anderen Gründen der Verhandlung fern, obwohl der Richter ihm telefonisch zugesichert hat, er werde auf durch die Autopanne bedingte Verzögerung Rücksicht nehmen, dann ist die Autopanne für das Ausbleiben des Klägers nicht ursächlich .

Leitsatz

NV: Eine nicht vorhersehbare Autopanne kann ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein. Bleibt der Kläger aber aus anderen Gründen der Verhandlung fern, obwohl der Richter ihm telefonisch zugesichert hat, er werde auf durch die Autopanne bedingte Verzögerung Rücksicht nehmen, dann ist die Autopanne für das Ausbleiben des Klägers nicht ursächlich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Mai 2012, Az: 10 K 1344/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 227 Abs. 1 ZPO
  • § 227 Abs. 4 ZPO

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