10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.02.2013 – X B 108/12

Rüge von Fehlern des FG bei der fiktiven Erheblichkeitsprüfung im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es fehlt an dem --die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 AO eröffnenden-- Merkmal "Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen", Wenn das FA auch im Falle seiner Kenntnis der maßgebenden Tatsachen im Zeitpunkt des Erlasses des vorangehenden Bescheids unter Berücksichtigung der damals bestehenden Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung mit an…

Leitsatz

  1. NV: Es fehlt an dem --die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 AO eröffnenden-- Merkmal "Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen", Wenn das FA auch im Falle seiner Kenntnis der maßgebenden Tatsachen im Zeitpunkt des Erlasses des vorangehenden Bescheids unter Berücksichtigung der damals bestehenden Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuerfestsetzung gekommen wäre. Offen bleich, ob es sich bei der Feststellung der damals bestehenden Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung um eine Tatsachen- oder um eine Rechtsfrage handelt. Wäre Ersteres der Fall, müsste der Beschwerdeführer zu Erhebung einer schlüssigen Sachaufklärungsrüge in der Beschwerdebegründung selbst den Stand der damaligen Rechtsprechung darlegen; würde es sich hingegen um einer Rechtsfrage handeln, könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn insoweit materiell-rechtliche Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO geltend gemacht würden.
  2. NV: Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterheben von Beweisen vom Amts wegen setzte Ausführungen dazu voraus, welche Beweise das FG vom Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm di Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 25. April 2012, Az: 7 K 1521/09 E, Urteil; vorgehend BFH, 10. Dezember 2008, Az: X R 14/05, Urteil; vorgehend FG Münster, 16. März 2005, Az: 10 K 1121/05 E, Urteil

Zitierte Normen

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    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

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    Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?

    § 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).

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    Was ist eine Tatsache im Sinne des § 173 AO?

    • Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften; AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Keine Tatsachen sind Rechtsfolgen, rechtliche Würdigungen und Schlussfolgerungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
    • Innere Tatsachen sind Tatsachen; sie werden über Hilfstatsachen festgestellt (AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis von Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
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