BFH, Beschluss vom 20.06.2012 – X B 1/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig ergibt, dass auch dieser Streitgegenstand Gegenstand der Beschwerde sein soll; insoweit kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärung in Betracht .
Leitsatz
- NV: Eine Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig ergibt, dass auch dieser Streitgegenstand Gegenstand der Beschwerde sein soll; insoweit kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärung in Betracht .
- NV: Hat ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens den Ablauf der Festsetzungsfrist allein mit dem Argument gerügt, dass die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO mangels Nachweises einer Steuerhinterziehung nicht zur Anwendung komme, musste es sich dem FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht --mangels anderweitiger Anhaltspunkte-- nicht aufdrängen, der Frage des Zeitpunktes der Abgabe der Steuererklärungen nachzugehen. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 30. November 2011, Az: 5 K 1042/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 169 Abs. 2 S. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?
Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?
Ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
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