10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 – X B 1/12

Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungspflicht bei Rüge des Ablaufs der Festsetzungsfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig ergibt, dass auch dieser Streitgegenstand Gegenstand der Beschwerde sein soll; insoweit kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärung in Betracht .

Leitsatz

  1. NV: Eine Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn sich aus der Nichtzulassungsbeschwerde eindeutig ergibt, dass auch dieser Streitgegenstand Gegenstand der Beschwerde sein soll; insoweit kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung der Prozesserklärung in Betracht .
  2. NV: Hat ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens den Ablauf der Festsetzungsfrist allein mit dem Argument gerügt, dass die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO mangels Nachweises einer Steuerhinterziehung nicht zur Anwendung komme, musste es sich dem FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht --mangels anderweitiger Anhaltspunkte-- nicht aufdrängen, der Frage des Zeitpunktes der Abgabe der Steuererklärungen nachzugehen. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 30. November 2011, Az: 5 K 1042/06, Urteil

Zitierte Normen

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    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

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    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
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    Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?

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