8. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.09.2011 – VIII R 55/10

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche Anwendungsregelung zu § 32a KStG - Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für Einkommensteuerbescheid - Korrespondenzprinzip für verdeckte Gewinnausschüttungen - Keine sachliche Unbilligkeit wegen fehlender Übergangsregelung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen .

Leitsatz

  1. NV: Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen .
  2. NV: Der Körperschaftsteuerbescheid für die Gesellschaft und der Einkommensteuerbescheid für den Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG .
  3. NV: § 32a KStG i.d.F. des JStG 2007 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein (Körperschaft-)Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird .
  4. NV: Damit hat der Gesetzgeber auch entschieden, dass § 32a KStG nicht anzuwenden ist in Fällen zuvor --vor dem 19. Dezember 2006-- ergangener Körperschaftsteuerbescheide. Das Wortverständnis lässt keinen Raum für eine gegenläufige Auslegung (BFH-Beschluss vom 21.4.2009 VIII B 18/08, juris) .
  5. NV: Dass der Gesetzgeber angesichts der stichtagsbezogenen Anwendung des § 32a KStG keine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen hat, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. November 2010, Az: 2 K 1060/08, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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