BFH, Urteil vom 06.09.2011 – VIII R 55/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen .
Leitsatz
- NV: Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen .
- NV: Der Körperschaftsteuerbescheid für die Gesellschaft und der Einkommensteuerbescheid für den Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG .
- NV: § 32a KStG i.d.F. des JStG 2007 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein (Körperschaft-)Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird .
- NV: Damit hat der Gesetzgeber auch entschieden, dass § 32a KStG nicht anzuwenden ist in Fällen zuvor --vor dem 19. Dezember 2006-- ergangener Körperschaftsteuerbescheide. Das Wortverständnis lässt keinen Raum für eine gegenläufige Auslegung (BFH-Beschluss vom 21.4.2009 VIII B 18/08, juris) .
- NV: Dass der Gesetzgeber angesichts der stichtagsbezogenen Anwendung des § 32a KStG keine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen hat, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. November 2010, Az: 2 K 1060/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32a KStGErlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 34 Abs. 13b KStGSchlussvorschriften
- § 34 Abs. 13c KStGSchlussvorschriften
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Normen sichern die materielle Korrespondenz bei der vGA?
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