8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – VIII R 48/11

Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO nach Änderungsbescheid

Aus dem Leitsatz

NV: Ist ein FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ihm ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt, kann der BFH unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss entscheiden.

Leitsatz

NV: Ist ein FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ihm ein Änderungsbescheid nachfolgt, der den Sachstreit jedoch nicht berührt, kann der BFH unter den Voraussetzungen des § 126a FGO über die Revision durch Beschluss entscheiden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. September 2011, Az: 5 K 332/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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