BFH, Beschluss vom 06.11.2012 – VIII R 40/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe entwickelt hat
Leitsatz
- NV: Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe entwickelt hat
- NV: Der gesetzliche Vertreter des Finanzamt muss vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Fristsachen gehandhabt werden, zumal wenn ihre Erledigung an Fristen gebunden ist, die nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören. Dazu rechnet die Frist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist .
- NV: Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen ist, welche Bedienstete die Postsendung entgegengenommen und über welche Qualifikation diese verfügt haben .
- NV: Ist ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen, kann nicht von einem entschuldbaren Versehen eines Mitarbeiters des Finanzamts ausgegangen werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 26. Juni 2012, Az: VIII R 40/10, Urteil; vorgehend FG Münster, 22. Juni 2010, Az: 9 K 2179/08 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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