8. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.12.2010 – VIII R 37/09

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen .

Leitsatz

  1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen .
  2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie) .
  3. NV: Bestehende Zweifel daran, ob Insolvenzverwalter höchstpersönlich die ihnen obliegenden Entscheidungen über das "Ob" bestimmter Abwicklungsmaßnahmen selbst getroffen oder eine Verschiebung dieser Aufgabe hin zu ihren qualifizierten Mitarbeitern vorliegt, hat das FG ggf. unter Vernehmung von Zeugen und ggf. ausgewählter Akten (z.B. aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren und damit für den Betrieb des Insolvenzverwalters entbehrlichen Unterlagen) aufzuklären .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2009, Az: 2 K 72/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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