8. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.06.2016 – VIII R 23/14

Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Urteilsfindung der unteren Instanz
ECLI: DE:BFH:2016:U.070616.VIIIR23.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Rechtsnachfolger wird zum "Steuerpflichtigen" i.S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., wenn im Betrieb des Rechtsvorgängers eine Ansparabschreibung besteht und der Betrieb im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht .

Leitsatz

NV: Der Rechtsnachfolger wird zum "Steuerpflichtigen" i.S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., wenn im Betrieb des Rechtsvorgängers eine Ansparabschreibung besteht und der Betrieb im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014 3 K 2164/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 20. Februar 2014, Az: 3 K 2164/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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