BFH, Beschluss vom 22.03.2016 – VIII R 22/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen…
Leitsatz
- NV: Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügen.
- NV: Es genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. Juni 2013, Az: 2 K 2225/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 551 Abs. 3 S. 2 ZPO
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