BFH, Beschluss vom 20.07.2021 – VIII R 21/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Klage- und das Revisionsverfahren kann unterschiedlich zu beurteilen sein.
Leitsatz
- NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Klage- und das Revisionsverfahren kann unterschiedlich zu beurteilen sein.
- NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Revisionsverfahren nach billigem Ermessen kommt auch in Betracht, wenn der Beigeladene das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der Hauptsache wesentlich fördert, indem er zur Sache vorträgt, gegen die geänderte Feststellung der streitigen Besteuerungsgrundlagen in den dem klägerischen Begehren abhelfenden Gewinnfeststellungsbescheiden --auch zu seinen Lasten-- keine Einwendungen erhebt und zum Ausdruck bringt, sich an die zwischen den Hauptbeteiligten vereinbarte Einigung gebunden zu fühlen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die bis zum 29.09.2016 entstandenen Kosten des Klageverfahrens dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % und für die Zeit ab dem 30.09.2016 dem Beklagten allein auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Klageverfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind erstattungsfähig und vom Beklagten zu tragen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 - 11 K 789/14 F ist gegenstandslos.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 26. April 2018, Az: 11 K 789/14 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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