8. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.05.2013 – VIII R 17/09

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der Anrechnung von Abzugssteuer - Zurückweisung der Revision nach § 126 Abs. 4 FGO bei unzulässiger anstelle unbegründeter Klage

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anfechtung eines Nullbescheids ist unzulässig, wenn eine Änderung der Steuerfestsetzung keinerlei Auswirkung auf die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG haben kann, da der Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bereits durch Erfüllung erloschen ist.

Leitsatz

  1. NV: Die Anfechtung eines Nullbescheids ist unzulässig, wenn eine Änderung der Steuerfestsetzung keinerlei Auswirkung auf die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG haben kann, da der Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bereits durch Erfüllung erloschen ist.
  2. NV: Die Kapitalertragsteuer ist auf die Steuerschuld desjenigen anzurechnen, auf dessen Rechnung die Vorauszahlung nach dem Willen der Bank bewirkt worden ist.
  3. NV: Mit der antragsgemäßen Verrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer an einen Dritten leistet das FA mit befreiender Wirkung gegenüber dem anspruchsberechtigten Gläubiger der Erstattung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. Juni 2007, Az: 8 K 898/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 36 EStG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?

    Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?

    Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat