8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 31.08.2010 – VIII R 11/08

Keine Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte - Besteuerungsgleichheit - Verfassungskonforme Auslegung einer Norm - Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

Aus dem Leitsatz

1. Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen .

Leitsatz

  1. Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen .
  2. Eine Erstreckung der Begünstigungen, insbesondere des Steuersatzes von 25 v.H., auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer Steuerpflichtiger ist ausgeschlossen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 19. März 2008, Az: 14 K 5045/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 18 EStGSelbständige Arbeit
  • § 32a EStGEinkommensteuertarif
  • § 1 Abs. 1 StraBEG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • Art. 100 Abs. 1 GG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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