8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 – VIII B 92/10

Rechtliches Gehör - Terminverlegung

Aus dem Leitsatz

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger…

Leitsatz

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. April 2010, Az: 7 K 3149/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO
  • § 227 Abs. 2 ZPO
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen

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