8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 – VIII B 90/09

Entscheidung über Protokollberichtigung nur bei Mitwirkung an der protokollierten Verhandlung - Beweisaufnahme im Verfahren der Protokollberichtigung - Genehmigung des Protokolls keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Hauptsacheerledigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Beschluss über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig, ausnahmsweise jedoch, wenn die Entscheidung durch nicht berechtigte Personen getroffen wird, wie im Fall ihrer Nichtmitwirkung an der protokollierten Verhandlung.

Leitsatz

  1. NV: Ein Beschluss über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig, ausnahmsweise jedoch, wenn die Entscheidung durch nicht berechtigte Personen getroffen wird, wie im Fall ihrer Nichtmitwirkung an der protokollierten Verhandlung.
  2. NV: Die Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht desselben Dienstherrn nimmt ihm grundsätzlich nicht die Entscheidungsbefugnis über die Protokollberichtigung, anders hingegen bei Ausscheiden aus dem Dienst durch Versetzung oder Pensionierung.
  3. NV: Bestreitet ein Beteiligter substantiiert die tatsächliche Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung, hat eine Klärung durch Beweisaufnahme zu erfolgen.
  4. NV: Die prozessual bedeutsame Geschäftsunfähigkeit eines Klägers kann nicht allein aus dem Umstand der Bestellung eines Betreuers geschlossen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. Juli 2010, Az: 10 K 1575/08, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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