BFH, Beschluss vom 27.03.2025 – X B 112, 117/24, X B 112/24, X B 117/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht.
Leitsatz
- NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht.
- NV: Der Aufgabenbereich "steuerrechtliche Angelegenheiten" kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche "Vermögenssorge" oder "Behördenangelegenheiten".
- NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren X B 112/24 und X B 117/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2024 - 12 K 12270/18 und 12 K 12233/19 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 2024, Az: 12 K 12270/18, Urteil; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 2024, Az: 12 K 12233/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 170a ZPO
- § 104 Nr. 1 BGBGeschäftsunfähigkeit
- § 1815 Abs. 1 BGBUmfang der Betreuung
- § 1825 Abs. 1 BGBEinwilligungsvorbehalt
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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