BFH, Beschluss vom 06.04.2011 – VIII B 89/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.
Leitsatz
- NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.
- NV: Ob die an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung zulässig sein könnte, kann dahingestellt bleiben, wenn die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. März 2008, Az: 5 K 1856/07, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 2 S FGO
- § 3 Nr. 3 StBerGBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3a StBerGBefugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Frau Kandidatin, ein Mandant fragt Sie, ob sein Bekannter, ein Bilanzbuchhalter ohne Bestellung, ihm die Einkommensteuererklärung machen darf. Wer ist denn eigentlich zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
- Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind (§ 2 StBerG).
- Unbeschränkt befugt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie entsprechende Berufsausübungsgesellschaften (§ 3 StBerG).
- Beschränkte Befugnisse nach den §§ 4 bis 4e StBerG, z. B. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnis (§ 4 StBerG); ferner vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung durch EU/EWR-Berufsangehörige (§ 3a StBerG).
- Unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung ist erlaubt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG), außerhalb des Angehörigenkreises (§ 15 AO) aber nur durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person (§ 6 Abs. 2 StBerG); die entgeltliche Erstellung der Steuererklärung durch den Bilanzbuchhalter ist unzulässig, ihm sind nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Tätigkeiten erlaubt (u. a. Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Lohnsteuer-Anmeldung).
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen?
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