8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 – VIII B 85/21

Unzulässigkeit der Klage bei fehlender Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO
ECLI: DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB85.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO) erwächst für den Kläger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsfähige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht über eine…

Leitsatz

  1. NV: Mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO) erwächst für den Kläger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsfähige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gründe vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht über eine solche zu verfügen. Wegen dieser Obliegenheit muss das FG von Amts wegen insoweit keine eigenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergreifen.
  2. NV: Verstreicht eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO vor der mündlichen Verhandlung fruchtlos, kann eine Verlängerung der Frist durch das FG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht darin gesehen werden, dass es die mündliche Verhandlung durchführt und zur Sache verhandelt. Die prozessleitende Verfügung, die Ausschlussfrist zu verlängern, ist wie eine in der mündlichen Verhandlung erteilte Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen dessen negativer Beweiskraft davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist nicht verlängert worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 - 1 K 1115/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 23. Februar 2021, Az: 1 K 1115/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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