8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.12.2011 – VIII B 83/11

Keine die Bestandskraft durchbrechende rückwirkende Auflösung einer Ansparrücklage - Erfolglosigkeit der NZB nach § 126 Abs. 4 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine NZB ist nicht wegen Nichtberücksichtigung maßgeblichen Klägervortrags begründet, wenn sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig darstellt .

Leitsatz

  1. NV: Eine NZB ist nicht wegen Nichtberücksichtigung maßgeblichen Klägervortrags begründet, wenn sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig darstellt .
  2. NV: Eine wirksame gebildete Ansparrücklage kann nicht mit Rückwirkung für die auf das Jahr ihrer Bildung erfolgte bestandskräftige Steuerfestsetzung aufgelöst werden .
  3. NV: Eine am Ende des Investitionszeitraums noch bestehende Ansparrücklage ist ungeachtet des Grundes ihres Fortbestands "zu diesem Zeitpunkt" aufzulösen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 11. Mai 2011, Az: 7 K 2292/09 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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