8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2011 – VIII B 56/10

Kein Anspruch auf Einsichtnahme in nicht vorliegende Akten

Aus dem Leitsatz

NV: Der Kläger hat im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen, und auch keinen Anspruch auf Beziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das FG für seine Entscheidung nicht benötigt.

Leitsatz

NV: Der Kläger hat im laufenden Finanzgerichtsverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Gerichts- oder Verwaltungsakten, die dem FG nicht vorliegen, und auch keinen Anspruch auf Beziehung von Gerichts- oder Verwaltungsakten, die das FG für seine Entscheidung nicht benötigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 1. März 2010, Az: 11 K 963/09 AO, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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