BFH, Beschluss vom 30.11.2010 – VIII B 3/10
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann.
Leitsatz
NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 8. Dezember 2009, Az: 15 K 1139/07 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 172 Abs. 1 S. 2 AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 172 Abs. 1 S. 3 AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 348 Nr. 1 AOAusschluss des Einspruchs
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.
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Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
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