8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 – VIII B 3/10

Keine gemeinsame Ansparrücklage für mehrere Wirtschaftsgüter

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann.

Leitsatz

NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 8. Dezember 2009, Az: 15 K 1139/07 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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