8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.09.2010 – VIII B 23/10

Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich; die Beratungstätigkeit erfordert keine dem Rechtsanwalt ähnliche Qualifikation .

Leitsatz

  1. NV: Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich; die Beratungstätigkeit erfordert keine dem Rechtsanwalt ähnliche Qualifikation .
  2. NV: Für die Zuordnung der Beratungstätigkeit einer natürlichen Person zu einer Einkunftsart ist es ohne Bedeutung, ob und wie ggf. die Beratung durch freie Wohlfahrtsverbände besteuert wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Dezember 2009, Az: 7 K 245/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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