BFH, Beschluss vom 11.03.2025 – VIII B 21/24
Aus dem Leitsatz
NV: Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch…
Leitsatz
NV: Ist dem Kläger eine Anreise zur mündlichen Verhandlung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seines Gesundheitszustands unzumutbar und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich, liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung vor, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hierüber telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.01.2024 - 3 K 3187/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Januar 2024, Az: 3 K 3187/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 227 ZPO
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