8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 – VIII B 179/10

Keine Aufhebung eines Schätzungsbescheides wegen örtlicher Unzuständigkeit - Keine Revisionszulassung aus nicht entscheidungserheblichen Gründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die örtliche (Un-)Zuständigkeit ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn kein Anspruch auf Aufhebung des Steuerbescheides aus anderen Gründen besteht (§ 127 AO); dies gilt auch für Schätzungsbescheide .

Leitsatz

  1. NV: Die Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die örtliche (Un-)Zuständigkeit ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn kein Anspruch auf Aufhebung des Steuerbescheides aus anderen Gründen besteht (§ 127 AO); dies gilt auch für Schätzungsbescheide .
  2. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen aus Gründen, die nur in Bezug auf tatsächlich oder rechtlich nicht entscheidungserhebliche Umstände geltend gemacht werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 18. Oktober 2010, Az: 5 K 696/09, Urteil

Zitierte Normen

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
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