8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 – VIII B 161/11

NZB, grundsätzliche Bedeutung, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, Hinweispflicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH zum generellen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist mangels Klärungsfähigkeit nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu belegen, wenn --die Anerkennung sämtlicher Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung unterstellt-- angesichts der zumutbaren Eigenbelastung des…

Leitsatz

  1. NV: Der Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH zum generellen Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist mangels Klärungsfähigkeit nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache zu belegen, wenn --die Anerkennung sämtlicher Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung unterstellt-- angesichts der zumutbaren Eigenbelastung des Klägers sich keine steuerliche Auswirkung ergeben würde.
  2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich bzw. anwaltlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Oktober 2011, Az: 7 K 966/09 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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