8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – VIII B 15/18

AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 2012
ECLI: DE:BFH:2018:BA.030918.VIIIB15.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auf der Grundlage der im Beschluss des BFH vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ist dem Antrag auf AdV von Bescheiden auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene…

Leitsatz

  1. NV: Auf der Grundlage der im Beschluss des BFH vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ist dem Antrag auf AdV von Bescheiden auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 zu entsprechen .
  2. NV: Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO beziehen sich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz und damit auch auf die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Festsetzung von Aussetzungszinsen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16. Januar 2018 2 V 3389/16 aufgehoben und die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners über Aussetzungszinsen vom 23. September 2016 bis zum Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids ausgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Januar 2018, Az: 2 V 3389/16, Beschluss

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
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