8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 05.02.2010 – VIII B 139/08

Keine Wiederholung der Prüfungen des Einspruchsverfahrens bei Änderungsantrag nach § 172 AO

Aus dem Leitsatz

1 NV: Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, sind regelmäßig nicht wegen eines Antrag auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen.

Leitsatz

1 NV: Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, sind regelmäßig nicht wegen eines Antrag auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen. 2. NV: Neue materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die erstmals nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung in einem Änderungsverfahren vorgebracht werden, müssen nicht weiter geprüft werden, wenn der Steuerpflichtige keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen liefert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 11. Juni 2008, Az: 4 K 3560/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?

    § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.

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