8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 09.09.2014 – VIII B 133/13
Auslegung des Klageantrags im Rahmen einer "Untätigkeitsverpflichtungsklage"
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine "Untätigkeitsverpflichtungsklage gemäß § 46 FGO", die der Kläger nach Einlegung eines nicht beschiedenen Einspruchs gegen einen Steuerbescheid einlegt, mit dem Antrag das Finanzamt zu Bescheidung des Einspruchs zu verpflichten, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Leitsatz
- NV: Eine "Untätigkeitsverpflichtungsklage gemäß § 46 FGO", die der Kläger nach Einlegung eines nicht beschiedenen Einspruchs gegen einen Steuerbescheid einlegt, mit dem Antrag das Finanzamt zu Bescheidung des Einspruchs zu verpflichten, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.
- NV: Ein solcher Klageantrag ist nach den Grundsätzen der rechtsschutzgewährenden Auslegung im Regelfall dahin gehend auszulegen, dass der Kläger die inhaltliche Änderung der Steuerfestsetzung begehrt (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Oktober 2013, Az: 4 K 1558/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
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