3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.07.2012 – III B 101/11

Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Beantragt ein Kläger beim FG, das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung zu verpflichten, und geht aus seinem Vorbringen hervor, dass die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheids überprüft werden soll, so handelt es sich um eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 46 FGO, nicht etwa um eine unzulässige, allein auf den Erlass…

Leitsatz

  1. NV: Beantragt ein Kläger beim FG, das FA zum Erlass einer Einspruchsentscheidung zu verpflichten, und geht aus seinem Vorbringen hervor, dass die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheids überprüft werden soll, so handelt es sich um eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 46 FGO, nicht etwa um eine unzulässige, allein auf den Erlass einer Rechtsbehelfsentscheidung gerichtete Klage. Erklären die Beteiligten in einem derartigen Verfahren die Hauptsache für erledigt, nachdem das FA eine Einspruchsentscheidung erlassen hat, so besteht für eine erneute Klage kein Rechtsschutzbedürfnis .
  2. NV: Bei der Auslegung eines Klageantrags ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. März 2011, Az: 8 K 242/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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