8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 – VIII B 111/10

Verfahrensfortführung nach Erklärung der Hauptsachenerledigung - Verweisung einer Rechtssache von einem FG an ein anderes - Konkludente Verbindung getrennt begonnener Verfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Übereinstimmende Hauptsache-Erledigungserklärungen der Beteiligten wirken prozessbeendend; der nachträgliche Einwand eines Verstoßes des FA gegen Verwaltungsverfahrensrecht steht dem ebenso wenig entgegen wie die Behauptung, eine der Erklärung zugrundeliegende sachliche Vereinbarung sei für andere Jahre als die Streitjahre unzutreffend umgesetzt…

Leitsatz

  1. NV: Übereinstimmende Hauptsache-Erledigungserklärungen der Beteiligten wirken prozessbeendend; der nachträgliche Einwand eines Verstoßes des FA gegen Verwaltungsverfahrensrecht steht dem ebenso wenig entgegen wie die Behauptung, eine der Erklärung zugrundeliegende sachliche Vereinbarung sei für andere Jahre als die Streitjahre unzutreffend umgesetzt worden .
  2. NV: Wird in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen die Sache - antragsgemäß - an ein anderes FG verwiesen, das in einem bereits anhängigen Verfahren wiederum über dieselben Streitgegenstände urteilen soll, wie sie dem verwiesenen Verfahren zugrundelagen, kann einheitlich verhandelt und entschieden werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. Mai 2010, Az: 11 K 2508/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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