BFH, Beschluss vom 20.09.2022 – VIII B 103/21
Aus dem Leitsatz
NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der bisherigen BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche…
Leitsatz
NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der bisherigen BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 AO und an eine unbillige Härte i.S. des § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV befasst.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.05.2021 - 9 K 9144/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. Mai 2021, Az: 9 K 9144/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25 Abs. 4 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 150 Abs. 8 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 18 Abs. 3 UStGBesteuerungsverfahren
- § 60 Abs. 4 EStDVUnterlagen zur Steuererklärung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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