BFH, Beschluss vom 05.04.2011 – VIII B 103/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Steuerpflichtiger, der Rundfunksender berät, übt nicht die Tätigkeit eines (beratenden) Betriebswirts oder eines ähnlichen Berufs aus, wenn er über keine berufliche Bildung verfügt, wie sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt .
Leitsatz
- NV: Ein Steuerpflichtiger, der Rundfunksender berät, übt nicht die Tätigkeit eines (beratenden) Betriebswirts oder eines ähnlichen Berufs aus, wenn er über keine berufliche Bildung verfügt, wie sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt .
- NV: Ein --nur noch-- beratend tätiger Steuerpflichtiger mit Berufserfahrung als Rundfunkjournalist übt nicht die Tätigkeit eines Journalisten aus .
- NV: Die --mangels ausreichender Vorbildung nicht freiberufliche-- Tätigkeit als Berater von Rundfunksendern ist nicht deshalb der Tätigkeit aus einem Katalogberuf ähnlich, weil der Steuerpflichtige auch über eine Berufserfahrung als Rundfunkjournalist verfügt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Mai 2010, Az: 3 K 6009/05 B, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGSelbständige Arbeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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