BFH, Beschluss vom 18.04.2012 – VIII B 10/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, "ob ein handschriftlicher Vermerk auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung gemäß § 129 AO erforderlich ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung .
Leitsatz
- NV: Die Frage, "ob ein handschriftlicher Vermerk auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung gemäß § 129 AO erforderlich ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung .
- NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO auch dann anzunehmen ist, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist .
- NV: Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung des den Bescheid erstellenden Bearbeiters beruht, kann die Anordnung des Vorbehalts im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist, verlangt § 129 Satz 1 AO nicht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. November 2011, Az: 9 K 903/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 129 AOOffenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO
- BFH II B 41/25 vom 27.05.2026amtlichSteuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt1. Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene…
- BFH I B 17/24 vom 17.12.2025amtlichVGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen PkwDie durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH)…
- BFH XI R 25/23 vom 09.07.2025amtlichUnrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten; Entgeltminderung; Gefährdung des Steueraufkommens; Zeitpunkt der Berichtigung1. Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. 2. Ist eine Gefährdung des…
- BFH X B 94/23 vom 09.08.2024amtlichDie Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 29.08.2024 als NV-Entscheidung abrufbar - Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen1. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen…
- BFH X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23 vom 17.04.2024amtlichWartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch…
- BFH VIII R 33/20 vom 13.12.2022amtlichAufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen BeklagtenEin nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erklären Sie die Funktion des § 177 AO.
- Keine eigenständige Korrekturnorm; setzt Änderung nach anderer Vorschrift voraus (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler werden mitberichtigt, soweit die Änderung reicht (AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Materielle Fehler: alle Abweichungen von der gesetzlich entstandenen Steuer, einschließlich § 129 AO (§ 177 Abs. 3 AO; AEAO zu § 177 Nr. 1).
- Ober- und Untergrenze: bisherige Steuer und Steuer nach Korrekturnorm; bei gegenläufigen Korrekturen getrennt zu ermitteln (Saldierungsverbot, AEAO zu § 177 Nr. 2).
- Auch grob verschuldete Nr. 2-Tatsachen können als materielle Fehler saldiert werden (AEAO zu § 177 Nr. 1).
Typische Nachfrage: Kann über § 177 AO die Steuer unter die bisherige Festsetzung sinken? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was ist ein materieller Fehler i. S. d. § 177 AO?
Jeder Fehler (einschl. § 129 AO), der zu einer Steuer führt, die von der gesetzlich entstandenen abweicht (§ 177 Abs. 3 AO).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche