8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.04.2012 – VIII B 10/12

grundsätzliche Bedeutung offenbare Unrichtigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, "ob ein handschriftlicher Vermerk auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung gemäß § 129 AO erforderlich ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung .

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, "ob ein handschriftlicher Vermerk auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung gemäß § 129 AO erforderlich ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung .
  2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO auch dann anzunehmen ist, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist .
  3. NV: Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung des den Bescheid erstellenden Bearbeiters beruht, kann die Anordnung des Vorbehalts im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist, verlangt § 129 Satz 1 AO nicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. November 2011, Az: 9 K 903/10, Urteil

Zitierte Normen

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