7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 – VII S 60/10

Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: In Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids beträgt der Streitwert 10% der der vom FA geltend gemachten Haftungssumme .

Leitsatz

  1. NV: In Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids beträgt der Streitwert 10% der der vom FA geltend gemachten Haftungssumme .
  2. NV: Führt die Pfändung eines Anteils am Vermögen einer Kommanditgesellschaft zum Erfolg, so dass eine Verwertung des gepfändeten Anteils zu einer vollständigen Befriedigung des FA führen würde, bemisst sich der Streitwert hinsichtlich der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme nach dem Betrag, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist .
  3. NV: Begehrt ein Haftungsschuldner die Aussetzung der Vollziehung des gegen ihn erlassenen Haftungsbescheids und zugleich die Aufhebung einer bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahme, mit der das FA die Haftungssumme beitreiben will, handelt es sich um zwei verschiedene Anträge, die hinsichtlich der Festsetzung der Streitwerte getrennt zu würdigen sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 74 AOHaftung des Eigentümers von Gegenständen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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