BFH, Urteil vom 01.12.2015 – VII R 34/14
Aus dem Leitsatz
Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen.
Leitsatz
Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Juni 2014 14 K 101/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Juni 2014, Az: 14 K 101/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 Abs. 1 AOHaftung des Eigentümers von Gegenständen
- § 74 Abs. 2 AOHaftung des Eigentümers von Gegenständen
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