BFH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII R 8/13
Aus dem Leitsatz
NV: Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine EMA-Online-Anfrage direkt auf die städtische Meldedatenbank zugreift. Darüber hinaus hängt die Verjährungsunterbrechung nicht davon ab, ob die Finanzbehörde die zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche…
Leitsatz
NV: Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine EMA-Online-Anfrage direkt auf die städtische Meldedatenbank zugreift. Darüber hinaus hängt die Verjährungsunterbrechung nicht davon ab, ob die Finanzbehörde die zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche zweckmäßigste Maßnahme ergriffen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 27. November 2012, Az: 8 K 2837/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 231 Abs. 1 S. 1 AOUnterbrechung der Verjährung
- § 139b AOIdentifikationsnummer
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