7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.10.2021 – VII R 7/18

Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen - Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler
ECLI: DE:BFH:2021:U.191021.VIIR7.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus.

Leitsatz

  1. Die Annahme einer Zollanmeldung ist zu widerrufen, wenn ihr Verbote und Beschränkungen entgegenstehen. Hat die Zollbehörde die Rücknahme der Annahme erklärt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 27 UZK nicht erfüllt sind, schließt das die Umdeutung in einen Widerruf nach Art. 28 UZK nicht aus.
  2. Die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfasst nur solche Verträge und Vereinbarungen, mit denen konkrete vertragliche Leistungspflichten bereits vor dem 01.08.2014 begründet worden sind. Ob das der Fall ist, kann nur nach Maßgabe des jeweils einschlägigen (ggf. ausländischen) Rechts bestimmt werden.
  3. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO). An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2017 - 4 K 12/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 5. Dezember 2017, Az: 4 K 12/17, Urteil; nachgehend FG Hamburg, 27. Juli 2022, Az: 4 K 12/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 29 EUVtr
  • Art. 215 AEUV
  • Art. 5 EUV 952/2013
  • Art. 27 EUV 952/2013
  • Art. 28 EUV 952/2013
  • Art. 77 EUV 952/2013
  • Art. 134 EUV 952/2013
  • Art. 172 EUV 952/2013
  • § 7 ZollVG
  • § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 293 ZPO
  • § 560 ZPO
  • Art. 2 Abs. 3 EUBes 512/2014
  • Art. 2 Abs. 4 EUBes 512/2014
  • Art. 9 Abs. 1 EUBes 512/2014
  • Art. 3 EGV 593/2008
  • § 1 Abs. 1 AWG
  • § 2 AWG
  • § 4 AWG
  • § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV
  • § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV
  • § 77 Abs. 3 AWV
  • § 4 Abs. 4 S. 3 AWG

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