BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – VII R 7/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird für verbrauchsteuerpflichtige Waren lediglich ein nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebener Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf, nicht jedoch ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL ausgestellt, entsteht die Steuer mit der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager infolge ihrer Entnahme in den steuerrechtlich freien…
Leitsatz
- NV: Wird für verbrauchsteuerpflichtige Waren lediglich ein nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebener Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf, nicht jedoch ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL ausgestellt, entsteht die Steuer mit der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager infolge ihrer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, denn der Lieferzettel kann das unionsrechtlich vorgeschriebene elektronische Verwaltungsdokument nicht ersetzen.
- NV: Art. 7 Abs. 2 VStSystRL enthält eine als abschließend zu erachtende Aufzählung der Fälle, in denen von einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auszugehen ist, und nicht nur eine Liste ergänzungsbedürftiger Regelbeispiele.
- NV: Der Eingang einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der in Art. 7 Abs. 2 VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 13. Dezember 2012, Az: 4 K 8/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 1 TabStG
- § 15 Abs. 1 TabStG
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 TabStG
- § 9 Abs. 1 BierStG
- § 14 Abs. 1 BierStG
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 BierStG
- § 138 Abs. 1 BranntwMonG
- § 143 Abs. 1 BranntwMonG
- § 143 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG
- § 27 Abs. 12 ZollV
- § 61 S. 1 Nr. 2 TabStV
- § 53 S. 1 Nr. 2 BierStV
- § 68 S. 1 Nr. 2 BrStV
- Art. 7 Abs. 1 EGRL 118/2008
- Art. 7 Abs. 2 EGRL 118/2008
- Art. 10 EGRL 118/2008
- § 50 AOErlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStGUmsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
- § 4 Nr. 2 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen
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