7. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.11.2011 – VII R 67/10

Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder…

Leitsatz

  1. NV: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen.
  2. NV: Ist ein Gesellschafter nur mit 25% an der KG beteiligt ist, so kann sich die einer wesentlichen Beteiligung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO vergleichbare Einflussmöglichkeit i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 AO daraus ergeben, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der verpachtenden Besitz-GbR beteiligt sind und dem geringer an der Betriebs-KG Beteiligten gleichwohl 60% des Gewinns der KG zusteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 2. September 2010, Az: 5 K 4110/08 U, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 74 AOHaftung des Eigentümers von Gegenständen

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