7. SenatNV

BFH, Urteil vom 31.05.2016 – VII R 47/14

Auslegung von Zollaussetzungsvorschriften
ECLI: DE:BFH:2016:U.310516.VIIR47.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der TARIC-Code 8529 90 92 50 ist im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der damit geschaffenen Zollaussetzung sowie deren Ausnahmecharakter eng auszulegen. Ein LCD-Display-Panel, das über die im TARIC-Code 8529 90 92 50 angesprochenen Beschaffenheitsmerkmale hinausgehend einen Touchscreen sowie Bedienknöpfe enthält, war daher bis zum 31. Dezember…

Leitsatz

NV: Der TARIC-Code 8529 90 92 50 ist im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der damit geschaffenen Zollaussetzung sowie deren Ausnahmecharakter eng auszulegen. Ein LCD-Display-Panel, das über die im TARIC-Code 8529 90 92 50 angesprochenen Beschaffenheitsmerkmale hinausgehend einen Touchscreen sowie Bedienknöpfe enthält, war daher bis zum 31. Dezember 2015 in den TARIC-Code 8529 90 92 99 einzureihen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. November 2014 4 K 37/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 7. November 2014, Az: 4 K 37/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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