7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – VII R 42/11

Bindungswirkung der Feststellungen des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Begründung einer Revision müssen Gründe vorgetragen werden, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, sofern nicht Umstände bezeichnet werden, aus denen sich schlüssig…

Leitsatz

  1. NV: Zur Begründung einer Revision müssen Gründe vorgetragen werden, die geeignet sein können, zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Deshalb kann eine Revision nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG begründet werden, sofern nicht Umstände bezeichnet werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat .
  2. NV: Die Auslegung von (auch öffentlich-rechtlichen Vergleichs-)Verträgen gehört zum Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an deren Ergebnis der BFH grundsätzlich gebunden ist, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine solche Bindungswirkung aufheben, oder das FG die für die Interessenlagen der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht oder nicht zutreffend gewürdigt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 15. Juni 2011, Az: 3 K 135/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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