7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.05.2011 – VII R 40/10

Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie - Abgrenzung zur Prüfungspflicht und Bewertungspflicht der Behörde - Grundsatz gebundenen Verwaltungshandelns - Keine Bindung des BFH an Tatsachenwürdigung durch das FG bei fehlender Grundlage

Aus dem Leitsatz

1. Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten…

Leitsatz

  1. Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen .
  2. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die unionsrechtlichen Vorschriften räumen dem HZA insoweit kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein .
  3. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 24. November 2009, Az: 4 K 58/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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