7. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.01.2026 – VII R 36/23

Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsverfügung
ECLI: DE:BFH:2026:U.200126.VIIR36.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung erforderliche berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden, es sei denn, es liegt offensichtlich vor.

Leitsatz

  1. NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung erforderliche berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden, es sei denn, es liegt offensichtlich vor.
  2. NV: Ein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung kann auf die Möglichkeit eines Verwertungsverbots jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots offensichtlich nicht vorliegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2023 - 4 K 117/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 8. Dezember 2023, Az: 4 K 117/22, Gerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 1 SchwarzArbG
  • § 6 Abs. 9 AEntG
  • § 6a Abs. 2 SAFleischWiG
  • § 6a Abs. 3 SAFleischWiG
  • § 7 Abs. 1 SAFleischWiG

Weitere Entscheidungen zu § 100 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat