BFH, Urteil vom 20.01.2026 – VII R 36/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung erforderliche berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden, es sei denn, es liegt offensichtlich vor.
Leitsatz
- NV: Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung erforderliche berechtigte Interesse muss vom Kläger dargelegt werden, es sei denn, es liegt offensichtlich vor.
- NV: Ein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Prüfungsverfügung kann auf die Möglichkeit eines Verwertungsverbots jedenfalls dann nicht gestützt werden, wenn die Voraussetzungen eines Verwertungsverbots offensichtlich nicht vorliegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2023 - 4 K 117/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 8. Dezember 2023, Az: 4 K 117/22, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 1 SchwarzArbG
- § 6 Abs. 9 AEntG
- § 6a Abs. 2 SAFleischWiG
- § 6a Abs. 3 SAFleischWiG
- § 7 Abs. 1 SAFleischWiG
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