7. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 36/09

Tarifierung eines Implantats als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit " ("Stift")

Aus dem Leitsatz

1. NV: Handelt es sich bei einem zu tarifierenden Teil um "Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 ... KN", so kommt eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht in Betracht, auch wenn das Teil nur zu medizinischen Zwecken Verwendung findet .

Leitsatz

  1. NV: Handelt es sich bei einem zu tarifierenden Teil um "Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 ... KN", so kommt eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht in Betracht, auch wenn das Teil nur zu medizinischen Zwecken Verwendung findet .
  2. NV: Die Ausweisung von "Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" durch die Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 KN hängt nicht davon ab, ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, das zu tarifierende Teil allgemein zu verwenden. Denn die Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 ... KN "gelten" als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Bei dem Begriff "gelten" nach Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XV handelt es sich nicht um die Aufstellung einer Fiktion, sondern um eine Erläuterung des Begriffs "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" .
  3. NV: Hat das FG die objektiven Eigenschaften und Merkmale eines Stifts im Sinne der Pos. 7317 KN seiner Beurteilung der zu tarifierenden Teile zugrunde gelegt, so ist das Revisionsgericht an die Feststellung, dass die Merkmale bei der Ware erfüllt sind, gebunden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 25. Juni 2009, Az: 4 K 329/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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