7. SenatNV
BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 36/09
Tarifierung eines Implantats als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit " ("Stift")
Aus dem Leitsatz
1. NV: Handelt es sich bei einem zu tarifierenden Teil um "Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 ... KN", so kommt eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht in Betracht, auch wenn das Teil nur zu medizinischen Zwecken Verwendung findet .
Leitsatz
- NV: Handelt es sich bei einem zu tarifierenden Teil um "Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 ... KN", so kommt eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht in Betracht, auch wenn das Teil nur zu medizinischen Zwecken Verwendung findet .
- NV: Die Ausweisung von "Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" durch die Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 KN hängt nicht davon ab, ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, das zu tarifierende Teil allgemein zu verwenden. Denn die Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 ... KN "gelten" als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Bei dem Begriff "gelten" nach Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XV handelt es sich nicht um die Aufstellung einer Fiktion, sondern um eine Erläuterung des Begriffs "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" .
- NV: Hat das FG die objektiven Eigenschaften und Merkmale eines Stifts im Sinne der Pos. 7317 KN seiner Beurteilung der zu tarifierenden Teile zugrunde gelegt, so ist das Revisionsgericht an die Feststellung, dass die Merkmale bei der Ware erfüllt sind, gebunden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 25. Juni 2009, Az: 4 K 329/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Weitere Entscheidungen zu § 118 FGO
- BFH VII R 35/24 vom 28.07.2026amtlichGewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten…
- BFH V R 17/24 vom 21.05.2026amtlichZur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum EigengeschäftDer Vermittler einer Fahrzeugvermietung tätigt --abweichend vom Rechtsverhältnis, das den Leistenden bestimmt-- jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft…
- BFH II R 26/24 vom 22.04.2026amtlichVerfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg1. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974…
- BFH II R 27/24 vom 22.04.2026amtlichIm Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg1. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974…
- BFH IX R 34/24 vom 21.04.2026amtlichZur Passivierung von Verbindlichkeiten im InsolvenzverfahrenEin Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den…
- BFH VI R 12/24 vom 09.04.2026amtlichKein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat