BFH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII R 26/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anschluss an…
Leitsatz
- NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23).
- NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss mit dem Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begründet werden können, kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2022 - 13 K 8105/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2022, Az: 13 K 8105/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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